Interessante Links:
Geltendes Recht - www.ebundesanzeiger.de
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter - www.gaa.baden-wuerttemberg.de
Industrie und Handelskammern - www.ihk-umkis.deGesetzliche Regelwerke bzgl. Kühlschmierstoff-Absaugung:
Bei der Bei der Emission von Kühlschmierstoffnebeln in die Umwelt oder am Arbeitsplatz sind nach heutiger Gesetzeslage mehrere unterschiedliche Vorschriften zu beachten.
Zu beachtende Gesetzgebungen gemäß Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BimsG):
TA Luft - www.bmu.de/files/taluft.pdf MAK-Werte
Berufsgenossenschaftliche Regel ZH 1/248
Die gesetzlich einzuhaltenden Grenzwerte, bei der Emission für KSS mit einem spezifischen Flammpunkt > 100° C sind:
- Max. 20 mg/m³ Summe org. C-Fracht bei der Abluftführung
- Max. 10 mg/m³ Summe aus KSS-Dampf und -Aerosol am Arbeitsplatz
- Max. 1/5 des MAK-Grenzwertes bei Reinluftführung
Für den Einsatz von nichtwassermischbare KSS < 100°C (z.B. bestimmte Walz-, Schleif- und Honöle) gibt es noch keine allg. Luftgrenzwerte. Hier muss jeweils nach einem einzelstoffspezifischen MAK-Wert gesucht werden, wie z.B.: dem MAK-Wert von Methanol mit 270 mg/m³. Die Verantwortung bzgl. Emission und /oder Gesundheitsschäden durch den Einsatz von Kühlschmierstoffen hat der Gesetzgeber alleine dem Unternehmer übertragen. Verweis auf ZH 1/248 (siehe oben!).